Equippo AG / V004 9. Juni 2020

 

Geschäftsbedingungen für Verkäufer

  1. 1. Umfang der Anwendung

Diese Geschäftsbedingungen für Verkäufer („Geschäftsbedingungen für Verkäufer“) gelten für und regeln die Beziehung zwischen Ihnen (dem „Verkäufer”) und der Equippo AG, Grafenauweg 8, 6300 Zug, Schweiz („Equippo“, zusammen mit dem Verkäufer die „Vertragsparteien“), wobei Equippo der vom Verkäufer durch mündliche, schriftliche oder sonstige Vereinbarung ernannte, ungenannte Verkaufsagent des Verkäufers ist, der von Zeit zu Zeit gebrauchte Maschinen, die im Besitz des Verkäufers sind (jeweils und zusammenfassend „Maschinen“, wie zutreffend) gemäß den hierin enthaltenen Bestimmungen („Services“) verkauft und bewirbt.

Als Teil der von Equippo angebotenen Dienstleistungen kann der Verkäufer Maschinen auf der elektronischen Plattform von Equippo anbieten, die als virtueller Marktplatz für den Verkauf von Maschinen an Käufer in verschiedenen Ländern der Welt konzipiert und über den folgenden Link: www.equippo.com (den „Marktplatz“ und die „Website“, je nach Anwendbarkeit) in Übereinstimmung mit dem in Abschnitt 2.2 dargelegten Publikationsverfahren („Publikation“, Listing“ oder „Gelistet“, je nach Kontext) zugänglich ist.

Diese Bedingungen für das Listing gelten zusätzlich zu den Geschäftsbedingungen der Website, die über den folgenden Link zugänglich sind: http://www.equippo.com/en/content/website_terms_conditions (die „Geschäftsbedingungen der Website“). Im Falle von Diskrepanzen zwischen den Geschäftsbedingungen der Website und den Geschäftsbedingungen für Verkäufer haben letztere Vorrang.

  1. 2. Verkäufe, Publikationen und Bestellungen

    1. 2.1. Verkauf als Verkaufskommissionär

  1. (a) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Equippo die Dienstleistungen als ungenannter Verkaufsagent („Verkaufskommissionär”) des Verkäufers erbringt, der der für Rechnung des Verkäufers (Kommittenten) nur insoweit handelt, als Equippo stets direkt mit jedem Käufer, der sich aus der Erbringung der Dienstleistungen ergibt (jeweils ein „Käufer”) einen Verkaufsvertrag abschließt (so dass die Identitäten des Käufers und des Verkäufers gegenseitig nicht bekannt ist), aber niemals das Eigentum an den Maschinen übernimmt, wobei die Übertragung des Eigentums an Maschinen, die als Ergebnis der Dienstleistungen erworben wurden, zwischen dem Verkäufer und dem jeweiligen Käufer erfolgt. Um jeden Zweifel auszuschließen, handelt Equippo nicht als Agent des Verkäufers und gilt auch nicht als solcher, so dass ein Käufer, der Kunde von Equippo wird, unter keinen Umständen ein Kunde des Verkäufers wird oder als solcher gilt.

  2. (b) Equippo ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die Identität des Verkäufers und des Käufers zum Zwecke der Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten (in Bezug auf jegliche Maschinen) des Verkäufers und/oder des Käufers offenzulegen.

    1. 2.2. Publikationsverfahren

  1. (a) Wenn der Verkäufer Maschinen publizieren möchte, muss er Equippo Folgendes zur Verfügung stellen: (i) einen Vorschlag, den der Verkäufer eindeutig identifiziert, eine eindeutige Kennung für jede zu publizierende Maschine („Gerät“), den niedrigsten akzeptablen Verkaufspreis nach Abzug der Verkaufskommission (wie in Abschnitt 3 definiert) und die Transportkosten („autorisierter Verkaufspreis“) – der autorisierte Verkaufspreis ist ein garantierter Nettomindestpreis, der im Falle eines erfolgreichen Verkaufs an den Verkäufer gezahlt wird; und die Beschreibungen, Bilder und andere Informationen und Spezifikationen („Spezifikationen“), die für die Maschinen gelten („Publikationsvorschlag“).

  2. (b) Die Parteien vereinbaren, dass für den Fall, dass Equippo beschließt, ein Gerät, auf die in einem Publikationsvorschlag Bezug genommen wird, auf dem Marktplatz zu veröffentlichen, so dass dieses Gerät einem potenziellen Käufer zum Kauf zur Verfügung gestellt wird (je nach Kontext die „Publikation“, oder „publizieren“), diese Publikation als Annahme des Publikationsvorschlags gilt („Aufnahme in den Marktplatz“). Falls Equippo beschließt, ein Gerät nicht zu publizieren, gilt dieser Beschluss als Ablehnung des Publikationsvorschlags in Bezug auf dieses Gerät („Ablehnung der Publikation“). Im Falle einer Ablehnung der Publikation kann Equippo den Verkäufer per E-Mail kontaktieren, um ihm die Möglichkeit zu geben, Equippo einen überarbeiteten Publikationsvorschlag zu unterbreiten.

  3. (c) Der Verkäufer nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass Equippo nur Maschinen publiziert und Dienstleistungen für Maschinen erbringt, welche für die Annahme auf dem Marktplatz akzeptiert wurden; dass Equippo möglicherweise Maschinen inspizieren möchte, und dies zur Bedingung für seine Publikation machen kann; und dass Equippo ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers niemals Maschinen zu einem niedrigeren Preis als dem autorisierten Verkaufspreis verkauft.

  4. (d) Der Verkäufer gewährt Equippo volle Exklusivität in Bezug auf die publizierten Maschinen während der Dauer der jeweiligen Publikation. Der Verkäufer verpflichtet sich, die publizierten Maschinen nicht zu bewerben oder anderen Parteien anzubieten und gewährt Equippo das ausschließliche Recht, die publizierten Maschinen in Übereinstimmung mit diesen Geschäftsbedingungen für Verkäufer zu verkaufen.

    1. 2.3. Löschung

  1. (a) Equippo ist nach eigenem Ermessen berechtigt, eine Auflistung vom Marktplatz zu entfernen (je nach Kontext „Delisting“ oder „Löschung“) und muss den Verkäufer per E-Mail benachrichtigen, falls es dies unter Angabe des Grundes für das Delisting tut; und der Verkäufer ist berechtigt, ein Delisting zu beantragen, indem er Equippo 10 (zehn) Geschäftstage (wie nachfolgend definiert) vorher per E-Mail benachrichtigt, falls der Verkäufer nicht bereits eine Angebotsmitteilung, eine Bestellmitteilung oder eine Sofortkaufmitteilung (wie zutreffend und in Übereinstimmung mit Abschnitt 2.4 unten) für die Maschinen, die der Verkäufer aufzulisten wünscht, erhalten hat. In diesem Fall ist der Verkäufer nicht berechtigt, die Maschinen ohne einen für Equippo zumutbaren Grund aus dem Programm zu nehmen. „Geschäftstag“ bedeutet jeder Tag, an dem die Banken Schweiz, für Geschäfte geöffnet sind.

  2. (b) Für den Fall, dass der Verkäufer seinen Verpflichtungen gemäß Abschnitt 2.3 oben nicht nachkommt, muss der Verkäufer Equippo eine Vertragsstrafe in Höhe von fünf Prozent (5 %) des autorisierten Verkaufspreises der betreffenden aufgelisteten Maschinen, zahlbar innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Ausstellung und Zustellung einer Zahlungsaufforderung durch Equippo, zahlen.

    1. 2.4. Bestellvorgang

  1. (a) Der Käufer kann entweder ein verbindliches Angebot für den Kauf von Maschinen abgeben („Angebot”) oder, wenn verfügbar, eine verbindliche Bestellung für Maschinen abgeben, indem er den „Sofortkauf“-Button benutzt („Sofortkaufbestellung”).

  2. (b) Angebot: Das Angebot eines Käufers enthält einen Angebotspreis abzüglich der Lieferkosten und vor Abzug der Verkaufsprovision (wie in Abschnitt 3.1 definiert). Equippo übermittelt dem Verkäufer das Angebot („Angebotsmitteilung“), es sei denn, das Angebot ist nach dem Ermessen von Equippo unangemessen, nicht qualifiziert, nicht ernst gemeint oder es liegen andere wichtige Gründe vor. Der Verkäufer ist verpflichtet, innerhalb eines (1) Geschäftstages auf Equippo zu reagieren, indem er entweder das Angebot annimmt („Angebotsannahme“) oder ein verbindliches Gegenangebot („Gegenangebot“) unterbreitet oder das Angebot ohne Gegenangebot ablehnt („Angebotsablehnung“). Jedes Angebot oder Gegenangebot unterliegt der Bedingung, dass der Kaufvertrag erst dann in Kraft tritt, wenn Equippo die vollständige Zahlung des Käufers oder eine Sicherheit durch den Verkäufer gemäß Abschnitt 4.1(a) (Endgültige Verkaufsgenehmigung) erhalten hat.

  1. (i) Annahme des Angebots: Der Verkäufer teilt Equippo zusammen mit der Angebotsannahme ein Datum, an dem die bestellten Maschinen von Equippo abgeholt werden können, mit (das „Abholdatum“), wobei das Abholdatum nicht später als fünf (5) Geschäftstage nach der Angebotsankündigung liegen darf. Nach Erhalt der Angebotsannahme und des Abholdatums bestätigt Equippo dem Käufer das Angebot und sendet dem Käufer eine Pro-forma-Rechnung („Bestätigung“).

  1. (ii) Gegenangebot: Equippo übermittelt das Gegenangebot an den Käufer, der es innerhalb eines (1) Geschäftstages annehmen kann (die „Bestellung“). Equippo übermittelt dem Verkäufer die Bestellung des Käufers (die „Bestellbenachrichtigung“) und der Verkäufer teilt Equippo das Abholdatum innerhalb eines (1) Werktages nach Erhalt der Auftragsmitteilung mit. Abschnitt 2.4(b)(iii) gilt entsprechend.

  2. (iii) Ablehnung des Angebots: Equippo informiert den Käufer über die Ablehnung des Angebots.

  1. (c) Sofortkaufbestellung: Sofortkaufbestellungen gelten als vom Verkäufer unter der Bedingung als angenommen, dass der Kaufvertrag erst dann in Kraft tritt, wenn Equippo die vollständige Zahlung des Käufers oder eine Sicherheit durch den Verkäufer gemäß Abschnitt 4.1(a) (Endgültige Verkaufsgenehmigung) erhalten hat. Equippo stellt dem Verkäufer eine Mitteilung über das Sofortkaufangebot per E-Mail („Sofortkaufmitteilung“) ausschließlich zu Informationszwecken zur Verfügung. Der Verkäufer teilt Equippo das Abholdatum innerhalb eines (1) Werktages nach Erhalt der Sofortkaufmitteilung mit. Abschnitt 2.4(b)(iii) gilt entsprechend.

  2. (d) Ohne Einschränkung der Garantien des Verkäufers gilt bezüglich der Maschinen: Equippo ist berechtigt, jede Maschine vor dem Versand und der Zahlung des Verkaufspreises an den Verkäufer (wie in Abschnitt 3.1 definiert) zu inspizieren, um sicherzustellen, dass sie den Spezifikationen entspricht. Für den Fall, dass bestimmte Maschinen nicht den Spezifikationen entsprechen, wird zusätzlich zu allen anderen Rechtsmitteln, die nach dem Gesetz und den Geschäftsbedingungen für Verkäufer zur Verfügung stehen, der autorisierte Verkaufspreis für diese Maschinen in angemessener Weise geändert und Equippo ist berechtigt, den geltenden Vertrag, die jeweiligen Absichtserklärungen des Verkäufers und/oder alle Angebotsmitteilung, Bestellbenachrichtigung oder Sofortkaufmitteilungen zu stornieren.

  1. 3. Verkaufsprovision

    1. 3.1. Definitionen

  1. (a) Die „Käuferzahlung“ ist die Gesamtzahlung, die Equippo aus dem Verkauf der publizierten Maschinen gemäss Rechnung von Equippo an den Käufer erhält, bestehend aus dem Verkaufspreis, der Umsatzsteuer, den Lieferkosten, der Verkaufskommission (wie unten definiert) und zusätzlichen Gebühren.

  2. (b) Der „Verkaufspreis“ ist der Preis, zu dem der Verkäufer die jeweiligen Maschinen verkauft und zu welchem er Equippo anschließend die Maschine in Rechnung stellt. Der Verkaufspreis ist netto der Verkaufsprovision (wie unten definiert) und nach Abzug der Lieferkosten an den Käufer (ab Standort).

    1. 3.2. Verkaufsprovision

Wenn eine publizierte Maschine über den Marktplatz verkauft wird, hat Equippo Anspruch auf eine Verkaufsprovision („Verkaufsprovision“) in Höhe von:

  1. (a) zwölf Prozent (12 %) des Verkaufspreises für Publikationen mit einer von Equippo arrangierten Inspektion durch einen Experten; oder

  2. (b) sechs Prozent (6 %) des Verkaufspreises bei Angeboten mit einer vom Verkäufer durchgeführten oder veranlassten Selbstinspektion, in jedem Fall aber mindestens 50 EUR.

  3. (c) zwei Prozent (2 %) des Verkaufspreises bei publizierten Angeboten, die an einen durch den Verkäufer identifizierten und Equippo durch den Verkäufer zur Abwicklung zur Verfügung gestellten Käufer verkauft werden, in jedem Fall jedoch mindestens 50 EUR.

  1. 4. Zahlung von Rechnungen

    1. 4.1. Zahlung der Käuferzahlung; Sicherheitsleistung

  1. (a) In jedem Fall stellt Equippo die vollständige Käuferzahlung sicher. Falls Equippo mit einem Käufer eine andere Form der Zahlung vereinbart, als die volle Zahlung an Equippo vor der Übergabe der bestellten Maschinen („verkauften Maschinen“) durch den Verkäufer, stellt Equippo sicher, dass der Käufer eine Sicherheit in Form einer Zahlung auf ein Treuhandkonto, ein Akkreditiv oder ein ähnliches Instrument (die „Sicherheit“) für die Zahlung des Käufers leistet. Equippo muss den Verkäufer per E-Mail benachrichtigen, sobald die Sicherheit oder die vollständige Zahlung (die „endgültige Verkaufsgenehmigung“) des Käufers eingegangen ist, wobei die Lieferung von verkauften Maschinen immer erst nach dem Erhalt der vollständigen Zahlung oder der Sicherheit durch Equippo erfolgt; und dass Equippo den betreffenden Käufer verpflichtet, die Zahlung oder Sicherheit vom Käufer an Equippo innerhalb von maximal 10 (zehn) Geschäftstagen ab der entsprechenden Bestätigung zu leisten (der „Inkassozeitraum).

  2. (b) Die Parteien vereinbaren und erkennen an, dass Equippo jede (Pro-forma-)Rechnung an einen Käufer in eigenem Namen ausstellt und (unbeschadet der übrigen Bestimmungen der Listing-Bedingungen) zum Einzug der Käuferzahlung und zur Überweisung des Verkaufspreises an den Verkäufer berechtigt ist; außerdem ist Equippo berechtigt, alle Erlöse aus der Sicherheit zu erhalten, die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen und zur Ausübung seiner Rechte im Rahmen dieses Vertrags erforderlich sind.

  3. (c) Für den Fall, dass ein Käufer dem Käufer innerhalb des Inkassozeitraums keine Zahlung/Sicherheit in Bezug auf verkaufte Maschinen zur Verfügung stellt, ist der Verkäufer berechtigt, eine Stornierung der entsprechenden Bestätigung zu verlangen, und wenn der Verkäufer nicht gemäß dem Vorstehenden storniert, gilt dies als Vereinbarung zur Verlängerung des Inkassozeitraums um einen angemessenen Zeitraum, bis der Käufer die Zahlung/Sicherheit des Käufers zur Verfügung stellt oder Equippo die Bestätigung storniert.

    1. 4.2. Rechnung

  1. (a) Auf Anfrage von Equippo (in der Regel vor dem Abholdatum) stellt der Verkäufer Equippo eine Rechnung („Rechnung“) aus, die dem Verkaufspreis entspricht; Equippo stellt auf Anfrage des Verkäufers die erforderlichen Informationen bezüglich der Transaktion und des Verkaufspreises zur Verfügung.

  2. (b) Die Vertragsparteien vereinbaren und erkennen an, dass Equippo berechtigt ist, die Rechnung im Namen des Verkäufers auszustellen (Selbstfakturierung oder self-billing), wenn der Verkäufer nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Aufforderung durch Equippo eine Rechnung ausstellt.

    1. 4.3. Zahlung

Equippo zahlt den Verkaufspreis an den Verkäufer innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt und Annahme der entsprechenden Rechnung durch Equippo, vorbehaltlich der übrigen Bedingungen der Geschäftsbedingungen für Verkäufer, per Überweisung auf das Bankkonto des Verkäufers, wofür der Verkäufer Equippo die Einzelheiten per E-Mail oder in seiner Rechnung mitteilen muss.

    1. 4.4. Umsatzsteuer und Zoll (falls zutreffend)

  1. (a) Der Verkäufer bestätigt die Gültigkeit seiner Umsatzsteuernummer und informiert sowohl über den aktuellen Standort als auch den Zollstatus der publizierten Maschinen zum Zeitpunkt des Publikationsvorschlags.

  2. (b) Nur für Umsatzsteuerzwecke gilt Equippo als Prinzip der Verkaufstransaktion mit dem betreffenden Käufer, und der Verkäufer stellt Equippo eine Rechnung aus, als wäre es ein Zwischenkäufer der publizierten Maschinen. Equippo stellt dem Verkäufer, wie es für jede Transaktion erforderlich ist, die entsprechende lokale Filiale oder Niederlassung von Equippo, die für die Rechnungsstellung verwendet wird, zur Verfügung.

  3. (c) Equippo muss dem Verkäufer das Bestimmungsland in der Angebotsmitteilung, der Bestellmitteilung und der Sofortkaufmitteilung (falls zutreffend) mitteilen.

  4. (d) Bei jedem Verkauf, der der lokalen Umsatzsteuer unterliegt und bei dem die Lieferanschrift innerhalb des Landes liegt, in dem sich die publizierten Maschinen befinden, liegt es in der Verantwortung des Verkäufers, die korrekte Umsatzsteuerbehandlung in Bezug auf den fiktiven Verkauf an Equippo anzuwenden, und es liegt in der Verantwortung von Equippo, die korrekte Umsatzsteuerbehandlung in Bezug auf den fiktiven Verkauf an den Käufer anzuwenden. Equippo kann Käufer oder Lieferorte in demselben Land, in dem sich die publizierten Maschinen befinden, ausschließen, um zu verhindern, dass es zu inländischen Transaktionen kommt, die der lokalen Umsatzsteuersteuer unterliegen.

  5. (e) Für fiktive innergemeinschaftliche Warenlieferungen vom Verkäufer an Equippo muss der Verkäufer Equippo gemäß der EU-Umsatzsteuerrichtlinie eine Rechnung mit einem Umsatzsteuersatz von Null (0) stellen. Equippo muss dem Verkäufer die entsprechende Filiale oder Niederlassung von Equippo und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die von einem anderen EU-Mitgliedsstaat als dem Versandland der publizierten Maschinen ausgestellt wurde, sowie alle erforderlichen Nachweise für den Transport der publizierten Maschinen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat oder eine ähnliche Begründung, die nach den im Land des Verkäufers geltenden Gesetzen und Vorschriften erforderlich ist, vorlegen.

  6. (f) Bei Exportverkäufen von Waren aus der EU in Nicht-EU-Länder muss der Verkäufer Equippo gemäß der EU-Umsatzsteuerrichtlinie eine Rechnung mit einem Umsatzsteuersatz von Null (0) stellen. Equippo muss dem Verkäufer alle erforderlichen Nachweise für den Export oder ähnliche Begründungen vorlegen, die nach den zum Zeitpunkt des Exports im Land des Verkäufers geltenden Gesetzen und Vorschriften erforderlich sind.

  7. (g) Equippo ist dafür verantwortlich, die korrekte umsatzsteuersteuerliche Behandlung des fiktiven Verkaufs der publizierten Maschinen an den entsprechenden Käufer sicherzustellen.

  8. (h) Um Zweifel auszuschließen, ist Equippo nicht für die Verantwortung des Verkäufers für die korrekte umsatzsteuersteuerliche Behandlung des fiktiven Verkaufs an Equippo verantwortlich.

  9. (i) Die Rechnung muss, soweit anwendbar, die entsprechende Umsatzsteuer- und Umsatzsteueridentifikationsnummer, falls abweichend, des Verkäufers und von Equippo sowie Informationen über die von Equippo an den Verkäufer zu zahlende Umsatzsteuer enthalten.

  10. (j) Sofern hierin nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle Preise, Provisionen und Gebühren, auf die in den Geschäftsbedingungen für Verkäufer Bezug genommen wird, ohne Umsatzsteuer.

  11. (k) Ungeachtet des Vorstehenden muss der Käufer in jeder Zollerklärung immer als registrierter Empfänger/Importeur und der Verkäufer immer als registrierter Versender/Exporteur identifiziert werden, jedoch mit Ausnahme von Transaktionen, die als inländische oder innergemeinschaftliche Transaktionen innerhalb der EU gelten, wobei Equippo für Umsatzsteuerzwecke als Käufer mit seiner EU-Umsatzsteuernummer gilt und anschließend als registrierter Versender/Exporteur agiert.

    1. 4.5. Währung

Alle Transaktionen im Rahmen dieser Vereinbarung werden in Euro durchgeführt, es sei denn, zwischen dem Verkäufer und Equippo wird im Publikationsvorschlag und im Annahmeverfahren eine andere Währung vereinbart.

    1. 4.6. Transport und Lieferung

  1. (a) In Übereinstimmung mit Abschnitt 2.4(d) muss der Verkäufer alle verkauften Maschinen komplett mit geladenen Batterien, Treibstoff und Schlüsseln innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erhalt einer (akzeptierten) Angebotsmitteilung, einer Bestellmitteilung oder einer Sofortkaufmitteilung (wie zutreffend) für den Transport bereitstellen.

  2. (b) Unbeschadet der verbleibenden Bedingungen der Geschäftsbedingungen für Verkäufer ist Equippo berechtigt, dem Verkäufer eine Verzugsgebühr von zwanzig Prozent (20 %) des autorisierten Verkaufspreises in Rechnung zu stellen, falls ein Verstoß gegen Abschnitt 4.6(a) zu einer Stornierung eines Vertrages oder der jeweiligen Bestellung des Käufers und einer Rückerstattung der entsprechenden Zahlung des Käufers an den Käufer führt.

    1. 4.7. Vollmacht

Der Verkäufer erteilt hiermit Equippo in seiner Eigenschaft als nicht offengelegter Verkaufsagent des Verkäufers eine Vollmacht für den beschränkten Zweck der Ernennung eines Zollmaklers für den Export der Maschinen, der Ausführung aller damit verbundenen Exportdokumente, des Abschlusses von Kaufverträgen mit einem beliebigen Käufer, der Übertragung des Eigentums und Besitzes der verkauften Maschinen auf den Käufer, der Einziehung der Käuferzahlung vom Käufer und der Selbstfakturierung des Verkaufspreises – soweit dies zur Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Geschäftsbedingungen der Publikation erforderlich ist; oder um den Verkäufer in die Lage zu versetzen, seine hierin enthaltenen Pflichten zu erfüllen.

    1. 4.8. Eigentumsübertragung und Verlustrisiko

Das Eigentum an verkauften Maschinen geht direkt vom Verkäufer auf den Käufer zu dem Zeitpunkt über, zu dem Equippo die entsprechende Zahlung oder Sicherheit des Käufers erhält; und das gesamte Verlustrisiko im Zusammenhang mit verkauften Maschinen geht direkt vom Verkäufer auf den Käufer über, sobald der Verkäufer alle Lieferverpflichtungen des Verkäufers gemäß einer bestimmten Angebotsmitteilung (die angenommen wurde), einer Auftragsmitteilung oder einer Sofortkaufmitteilung (wie zutreffend) erfüllt hat. Für den Fall, dass Equippo einen Verkauf unter anderen Bedingungen bezüglich des Verlustrisikos, z. B. unter den Standard-Incoterms, durchführt, übernimmt Equippo das Verlustrisiko, bis es auf den Käufer übergegangen ist.

  1. 5. Gewährleistungen, Garantien und Erklärungen

Der Verkäufer sichert hiermit zu, garantiert und gewährleistet im Sinne einer unabhängigen Garantie gemäß Artikel 111 des Schweizerischen Obligationenrechts gegenüber Equippo, dass die Aussagen unter Abschnitt 5

in jeder Hinsicht wahr, richtig und genau für die Laufzeit der Geschäftsbedingungen für Verkäufer sind, sofern im Publikationsvorschlag nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist:

      1. (a) Die Maschinen sind (bis zum Verkauf an einen Käufer) frei von Rechten Dritter wie Pfandrechten oder sonstigen Belastungen oder Verpflichtungen Eigentum des Verkäufers.

      2. (b) Durch die Bewerbung oder den Verkauf der Maschinen werden keine Patente, Warenzeichen oder ähnliche Rechte Dritter verletzt.

      3. (c) Der Verkäufer ist zahlungsfähig und hat keine Vorbereitungen für ein Insolvenz- oder Konkursverfahren oder ähnliche Verfahren getroffen.

      4. (d) Die Maschinen wurden ordnungsgemäß importiert und befinden sich in dem Land, in dem sich die Maschinen befinden, im freien Verkehr.

      5. (e) Die Maschinen sind in Übereinstimmung mit den an ihrem Standort geltenden gesetzlichen Anforderungen zertifiziert.

      6. (f) Die Maschinen befinden sich in gut und sicher funktionierendem Zustand und die Beschreibung und die Spezifikationen, die der Verkäufer für die gesamte Maschinen zur Verfügung stellt, sind korrekt.

      7. (g) Der Verkäufer hat Equippo alle größeren Schäden an den Maschinen mitgeteilt, wobei als größere Schäden alle Schäden mit Reparaturkosten von mehr als 500 EUR (fünfhundert Euro) definiert werden.

      8. (h) Die Maschinen sind frei von größeren Flüssigkeitslecks, gereinigt und transportbereit für den Transport per LKW und Schiff nach üblichen Standards. Der Verkäufer hat alle anderen Flüssigkeitslecks offengelegt, auch wenn sie als geringfügig betrachtet werden.

      9. (i) Die Maschinen sind frei von anderen gefährlichen Materialien als normalen Betriebsflüssigkeiten.

      10. (j) Jede Selbstinspektion der Maschinen wurde in gutem Glauben durchgeführt.

  1. 6. Weitere Verpflichtungen des Verkäufers

Der Verkäufer muss:

      1. (a) Sicherstellen, dass sich alle an einen Käufer zu liefernden Maschinen in einem für den Versand geeigneten Zustand befinden und dass alle Reparatur- oder Reinigungskosten, die aus einem inakzeptablen Zustand resultieren, vom Verkäufer getragen werden und vom Verkaufspreis abgezogen werden können;

      2. (b) Sicherstellen, dass die Nutzungsindikatoren (wie Motorstunden oder km) in den Spezifikationen genau dargestellt sind und dass die Nutzungsindikatoren die tatsächliche Nutzung der Maschinen darstellen;

      3. (c) Alle Benutzer- und Teilehandbücher, die für den Betrieb der Maschinen erforderlich sind, zur Verfügung stellen; die Maschinen mit Fotos dokumentieren; und die Maschinen an einem geeigneten wettergeschützten Ort aufbewahren;

      4. (d) Alle Konformitätsbescheinigungen, die mit der Maschinen ausgestellt wurden oder erforderlich sind (wie z. B. CE-Konformitätsbescheinigungen für CE-gekennzeichnete Maschinen) per Scan oder Digitalfoto Equippo zur Verfügung stellen;

      5. (e) Sicherstellen, dass die Maschinen nach der Publikation nicht mehr verwendet werden, es sei denn zum Zweck der Verladung bei der Lieferung an einen Käufer;

      6. (f) Equippo die Lizenz und das Recht zur Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Bilder und Videos zur Werbung für die Maschinen auf dem Marktplatz und in anderen Medien erteilen und, soweit möglich, hiermit einräumen und sicherzustellen, dass eine solche Nutzung keine Rechte Dritter verletzt; und

      7. (g) wenn der Verkäufer eine Selbstinspektion durchgeführt hat und der Käufer die Geld-zurück-Garantie gemäß Abschnitt 2.4 der Geschäftsbedingungen für Käufer (verfügbar unter https://www.equippo.com/en/content/buyers_terms_conditions) in Anspruch nimmt, alle erforderlichen Maßnahmen für den Rücktritt vom Kaufvertrag ergreifen, insbesondere die Rücknahme der Maschinen und die Rückzahlung des Verkaufspreises (ohne Zinsen) an Equippo. Der Verkäufer erklärt sich hiermit mit einem solchen Rücktritt einverstanden.

  1. 7. Rechtsmittel

Der Verkäufer (die „freistellende Vertragspartei“) muss Equippo (die „freigestellte Vertragspartei“), seine Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Auftragnehmer gegen alle Ansprüchen Dritter oder Schadenersatzforderungen, Haftungen, Verluste, Klagen und/oder Prozesse einschließlich angemessener Anwalts-, Gerichts- oder Schiedsgerichtskosten schadlos halten (im Folgenden als „Verluste“ bezeichnet), die direkt oder indirekt durch den Verstoß des Verkäufers gegen eine Bestimmung der Geschäftsbedingungen der Publikation oder Verletzung einer hierin gegebenen Garantie durch den Verkäufer entstehen, es sei denn, solche Verluste sind direkt durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten von Equippo verursacht worden.

  1. 8. Umgehungsverbot

Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, einen potenziellen Käufer nicht zu kontaktieren und auch den Kontaktversuch von diesem nicht anzunehmen und Equippo über jeden Kontakt zu informieren, den ein potenzieller oder tatsächlicher Käufer (jeweils ein „Kontakt“), der von Equippo über den Marktplatz identifiziert und/oder (falls zutreffend) eingeführt wurde, hergestellt hat, und dass er ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Equippo (die nach eigenem Ermessen zu erteilen ist) keine Maßnahmen ergreift, die direkt oder indirekt zu einem Verkauf an den Kontakt außerhalb des Marktplatzes führen.

  1. 9. Verschiedenes

    1. 9.2. Steuern, Kosten und Aufwendungen

      1. (a) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen für Verkäufer sind alle Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die einer der Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen für Verkäufer und den hiermit beabsichtigten Transaktionen auferlegt werden, von der Vertragspartei zu tragen, auf die diese Steuern oder öffentlichen Abgaben erhoben werden.

      2. (b) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen für Verkäufer muss jede Vertragspartei ihre eigenen Kosten und Aufwendungen, die sich aus diesen Geschäftsbedingungen für Verkäufer und allen hierin in Betracht gezogenen Transaktionen ergeben oder in Verbindung damit entstehen, tragen.

    2. 9.3. Änderungen

Equippo behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen für Verkäufer jederzeit mit Wirkung für zukünftige publizierte Geräte zu ändern.

    1. 9.4. Abtretungen

Keine Vertragspartei ist berechtigt, Rechte, die aus einem verbindlichen Vertrag zwischen den Parteien für den Kauf von Maschinen oder damit verbundenen Rechten und Verpflichtungen resultieren, einem Dritten zuzusprechen oder zu übertragen, ohne vorher ein schriftliches Einverständnis der anderen Vertragspartei einzuholen. Übertragungen oder Zusprüche gemäß dieser Geschäftsbedingungen für Verkäufer bleiben vorbehalten.

    1. 9.5. Salvatorische Klausel

Sollte ein Teil oder eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen für Verkäufer für ungültig oder nicht durchführbar gehalten werden, behalten die anderen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen dennoch ihre Gültigkeit. In diesem Fall wird die ungültige oder nicht durchführbare Bestimmung (gegebenenfalls durch Gerichtsbeschluss) durch eine Ersatzbestimmung ersetzt, die die Absicht der ungültigen oder nicht durchführbaren Bestimmung am besten widerspiegelt, ohne aber undurchführbar zu sein. Das gleiche gilt für den Fall einer Lücke in diesen Geschäftsbedingungen für Verkäufer.

    1. 9.6. Geltendes Recht

Die Geschäftsbeziehung der Vertragsparteien und/oder die Geschäftsbedingungen für Verkäufer unterstehen dem materiellen schweizerischen Recht (unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980).

    1. 9.7. Gerichtsbarkeit

Jegliche Streitfälle, die aus oder im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen dem Verkäufer und Equippo und/oder diesen Geschäftsbedingungen für Verkäufer herrühren, sind ausschließlich den Gerichten übergeben, die für die Stadt Zug, Schweiz, zuständig sind.

    1. 9.8. Englische Sprache

Die Geschäftsbedingungen für Verkäufer können in andere Sprachen übersetzt werden; die englische Fassung ist jedoch die maßgebliche und einzige rechtsverbindliche Sprachfassung.